Satzung des Ortsverbandes Detmold der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
1. Der Ortsverband (OV) Detmold von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Teil des Kreisverbandes Lippe der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sitz und Wirkungsbereichdes OV ist Detmold.
2. Mitglieder des OV Detmold sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bereich der Stadt Detmold; auf Wunsch können auch außerhalb Detmolds wohnende Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mitglied im OV Detmold werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Für Ausschlüsse gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Satzung des Bundesverbandes.
4. Die Organe des OV Detmold sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des OV. Sie entscheidet über alle Fragen mit einfacher Mehrheit, sofern das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibt. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben alle Anwesenden, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder beschließt das Stimmrecht nur für die Mitglieder oder das Parteiengesetz schreibt eine Wahl nur durch die Mitglieder vor.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und kann ihn jederzeit mit einfacher Mehrheit abwählen. Dazu wird eine Hauptversammlung (→ § 7) einberufen.
6. Vorstand: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand, der den OV gemäß § 26(1) BGB nach außen vertritt, besteht aus einer Sprecherin, einem/r Sprecher oder Sprecherin sowie einem Kassierer / einer Kassiererin. Der Kassierer / Die Kassiererin verwaltet die Finanzen des OV.
Dazu können maximal vier Beisitzer / Besitzerinnen gewählt werden.
Für die Vorstandswahl gilt das Frauenstatut.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
Mitglieder des Ortsverbandes haben grundsätzlich das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. In Einzelfällen kann der Vorstand Rede- und Antragsrecht mit einfacher Mehrheit, das Anwesenheitsrecht mit 2/3-Mehrheit aussetzen.
7. Einmal im Jahr und auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern findet eine Hauptversammlung statt. Zur Hauptversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand oder wählt ihn ab, beschließt und ändert die Satzung und entscheidet über andere ihr vorgelegten Fragen. Die Hauptversammlung wählt ggf. die KandidatInnen für die Kommunalwahl. Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung. Es gilt dasselbe Stimmrecht (→ § 5).
8. Alle anderen Fragen werden in sinngemäßer Anwendung der Satzung des Landesverbandes gehandhabt.
9. Die Satzung tritt am 2. Februar 1984 durch Beschluss der Mitgliederversammlung des OV in Kraft. Sie kann mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
(Gültige Fassung nach satzungsgemäßen Änderungen am 14. 03. 1991, am 22. 01.1996 und am 17. 08. 2020)